Digitale Unterschriften in der Vermögensverwaltung

Die Digitalisierung hat auch die Vermögensverwaltung in der Schweiz verändert. Immer mehr Vermögensverwalter setzen auf die digitale Unterschrift, um Verträge schneller und effizienter abzuwickeln. Dies betrifft insbesondere Vermögensverwaltungsverträge und andere relevante Vereinbarungen, die im täglichen Geschäft erforderlich sind.

Wie steht es um die rechtliche Gültigkeit von elektronisch unterzeichneten Verträgen? Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit sie vor Gericht gelten?

In diesem Artikel erklären wir, wie die digitale Unterschrift die Vermögensverwaltung verändert. Wir zeigen auch, welche rechtlichen Rahmenbedingungen wichtig sind.

Grundsatz: Elektronisch / digital abgeschlossene Verträge sind rechtsgültig

Das Schweizer Recht basiert auf dem Prinzip der Formfreiheit. Gemäss Art. 1 Abs. 1 OR kommt ein Vertrag durch übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung der Parteien zustande. Die Form, in der die Vertragsparteien ihren Willen bekunden, steht ihnen frei. Verträge können mündlich, per Email, digital, über einen Onlineshop oder in jeder anderen geeigneten Form abgeschlossen werden.

Folgende Verträge können z.B. formfrei bzw. digital (ohne „echte“ elektronische Signatur!) abgeschlossen werden:

  • Vermögensverwaltungsverträge
  • Anlageberatungsverträge
  • Anhänge wie VSB-Formulare, Risikoprofile oder Kundensegementierung
  • Akzeptanz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Es gibt nur wenige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Wenn das Gesetz für bestimmte Vertragsarten oder -klauseln Formvorschriften vorsieht (Art. 11 OR)

Dies ist z.B. bei Testamenten, Ehe – und Erbverträgen und Konsumkrediten der Fall. Im Geschäftsalltag sind diese Arten von Verträgen und deren Formvorschriften daher kaum für Vermögensverwalter relevant.

Keine teure und komplizierte „echte“ digitale Unterschrift notwendig

Für die meisten Verträge in der Vermögensverwaltung ist es nicht erforderlich, teure und komplizierte Lösungen wie eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) zu verwenden. Die allermeisten Vereinbarungen lassen sich durch einfache digitale Unterschriften wie eingescannte Unterschriften rechtswirksam abschliessen.

Eine «echte» digitale Signatur (QES) hat mit einer handschriftlichen Unterschrift mit einem Kugelschreiber auf Papier nichts gemeinsam. Für die Rechtsgültigkeit ist nicht das äussere Erscheinungsbild entscheidend, sondern vielmehr das digitale Zertifikat. Dieses stammt von einer geprüften Zertifizierungsstelle und wird der Signatur elektronisch beigefügt wird.

Die verschiedenen Standards der digitalen Signaturen, die im Rahmen des Gesetz über die elektronische Signatur und der eIDAS Verordnungg unterschieden werden, umfassen:

  • Einfache elektronische Signatur (EES)
  • Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)
  • Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Die EES wird vom Gesetzgeber nicht detailliert definiert und erfordert nicht zwingend ein Zertifikat. Daher wird sie in vielen Fällen nicht als echte digitale Signatur betrachtet. Beispielsweise gilt selbst eine eingescannte Unterschrift als eine Form der EES.

Es existieren für die EES verschiedene e-Signaturlösungen von diversen Anbietern. Beispiele hierfür sind DocuSign, Skribble, Adobe Acrobat oder SignNow. Diese wie bereits im Geschäftsalltag völlig ausreichend.

Im Gegensatz dazu sind die FES und insbesondere die QES immer kryptografisch verschlüsselt und durch ein Zertifikat bestätigt. Somit handelt es sich dabei stets um „echte“ digitale Signaturen. Um eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) zu verwenden, ist ein Zugang über einen anerkannten Anbieter für E-Signaturen erforderlich. Die Einführung eines FES/QES ist kompliziert und teuer und für Vermögensverwalter kaum lohnend.

Für Vermögensverwaltungen ist oft eine einfache elektronische Signatur ausreichend. Das gilt besonders für alltägliche Verträge. QES und FES erfordern zusätzliche Identifizierungsmassnahmen und sind aufwändiger in der Implementierung.

Formular A: Dokumentation des wirtschaftlich Berechtigten

Im Kontext der Vermögensverwaltung spielt das Formular A eine entscheidende Rolle. Dieses Formular dient dazu, den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren.

Das Formular kann von einem Bankmitarbeiter oder einer Drittperson im Auftrag des Kunden ausgefüllt werden. Entscheidend ist, dass der Kunde die Angaben durch seine Unterschrift bestätigt.

Eine Besonderheit bei der Bearbeitung des Formulars A besteht darin, dass die Vermögensverwaltung die Depotnummer auch nachträglich ergänzen kann. Dies, wenn diese zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung noch nicht bekannt ist.

Unterzeichnung des Formulars A: Digital oder als elektronische Kopie?

Das Formular A kann sowohl von der unterzeichnungsberechtigten Person als auch von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Dies kann entweder digital durch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) oder als einfache elektronische Kopie erfolgen.

Eine elektronische Kopie bedeutet, dass das Formular physisch unterschrieben und anschliessend digitalisiert wird, beispielsweise durch Einscannen und Versenden als PDF. In diesem Fall muss die Vermögensverwaltung sicherstellen, dass die Unterschrift auf der Kopie mit derjenigen auf einem Identifizierungsdokument (z.B. Reisepass oder Personalausweis) übereinstimmt.

Diese zusätzliche Verifikation dient der Sicherheit. Da bei einer einfachen elektronischen Kopie nicht die gleichen kryptografischen Schutzmassnahmen greifen wie bei ein elektronischen Daten einer QES.

Fazit: Verträge sicher und einfach digital abschliessen

Für die meisten Verträge, wie Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverträge, ist keine komplizierte qualifizierte Signatur erforderlich. Durch die einfache elektronische Signatur können Verträge effizient und rechtswirksam abgeschlossen werden.

Das Formular A und andere relevante Dokumente in der Vermögensverwaltung können dank digitaler Unterschriften effizient abgewickelt werden, ohne die rechtliche Sicherheit zu gefährden. Ob digital oder als elektronische Kopie, die richtige Identifizierung des der Anlegerinnen oder Anleger ist zentral.

Die Experten der Peak Compliance stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Reto Picenoni